Auszug aus dem Grundstatut für Pastoralverbünde
(1) Dem Pastoralverbundsrat obliegt die Beratung, Koordinierung und Beschlussfassung der den Pastoralverbund gemeinsam betreffenden pastoralen Vorhaben, Anliegen und Fragestellungen.
(2) Dem Pastoralverbundsrat gehören für die Dauer ihres Amtes an:
- der Pastoralverbundsleiter als Vorsitzender
- die weiteren Mitglieder des Pastoralteams
- die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte
(3) Beratend nehmen an den Sitzungen des Pastoralverbundsrates teil:
- ein vom gemeinsamen Finanzausschuss aus seinen Reihen bestimmtes Mitglied
- ein Vertreter oder eine Vertreterin der haupt- und nebenberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pastoralverbund
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Bereichen der katholischen Erwachsenen- und Jugendverbände im Pastoralverbund
- ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Bereich der Caritas im Pastoralverbund
Die Benennung und Abberufung der Vertreter und Vertreterinnen obliegt dem Pastoralverbundsleiter in Absprache mit den Mitgliedern des Pastoralverbundsrates. Der Pastoralverbundsleiter kann zu einzelnen Themen Verantwortliche und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Pastoralverbundsrat kommt mindestens vierteljährlich zusammen. Für die Einberufung, Arbeitsordnung und Beschlussfassung finden im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen für Pfarrgemeinderäte in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung, wobei die dort dem Pfarrer und dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben vom Pastoralverbundsleiter wahrgenommen werden.